Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 02.2020
1. Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle von uns durchgeführten Kundenaufträge.
Einkaufsbedingungen unserer Kunden
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mündliche
Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen
sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen
und von uns bestätigt sind. Sollte einer oder
mehrere Punkte unserer AGB unwirksam werden, so
ist die Gültigkeit der übrigen Punkte davon nicht betroffen.
Vertragssprache ist die Deutsche Sprache.
2. Angebot / Preise
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist
und Liefermöglichkeiten, soweit nicht anders ausdrücklich
angeführt, unverbindlich und freibleibend.
Die Annahme von Aufträgen behalten wir uns in jedem
Fall vor. Für die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgeblich. Preise verstehen sich netto, exkl. MwSt.
und werden in EURO abgegeben. Angebotspreise gelten
nur solange, wie die zugrunde gelegten Rohstoffpreise,
Fremdkosten und Lohnvereinbarungen unverändert
bleiben. Verbindlich werden diese erst durch
unsere Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen behalten
wir uns eine Preisangleichung vor, für den Fall,
dass sich seit dem Datum der Auftragsbestätigung
Preise und Lohnkosten um mehr als 5 % erhöhen.
3. Versand / Liefertermine / Abnahmeverzug / Auf-Lagernehmen / Aufbewahren
Vereinbarte Liefertermine gelten vom Tag der Auftragsbestätigung
an, jedoch nicht vor Beibringung der
von Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen
oder Freigaben sowie vor Einigung einer allfällig
vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen gelten nur
vorbehaltlich richtiger und zeitgerechter Selbstbelieferung.
Der Kunde hat bei Lieferverzug im Rahmen der
übrigen Regelungen der AGB eine angemessene Nachfrist
von 3 Wochen zu gewähren. Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit
sind mit der Höhe des Kaufpreises der verzögerten
oder ausgebliebenen Ware beschränkt. Lieferverzögerungen
oder -hindernisse, die wir nicht zu vertreten
haben, wie z. B. Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen,
Epidemien oder höhere Gewalt entbinden uns
ohne weiteren Verpflichtungen vom Vertrag und berechtigen
den Kunden nicht zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen. Lieferungen gelten ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Grundlage
bilden die „INCOTERMS 2020“. Transportversicherungen
werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung
und Kosten des Kunden vorgenommen. Eine Überbzw.
Unterlieferung von bis zu 10% ist vom Kunden
anzuerkennen. Kommt der Kunde mit der Abnahme in
Verzug, steht uns das Recht zu, vom Vertrag teilweise
zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles
Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Kunde die Lieferung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
der Fertigstellungsanzeige ab, oder ist der Versand infolge
von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
längere Zeit nicht möglich, dann sind wir berechtigt
die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden
selbst oder bei einem Spediteur einzulagern. Das
Auf-Lager-nehmen jeglicher Art, auch von Roh- und
Vorprodukten, erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung
auf Rechnung und Gefahr des Kunden und wird
gesondert verrechnet.
4. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
Die Rechnung wird mit dem Tage des Versands der
Ware ausgestellt. Die Zahlungsfristen laufen ab dem
Rechnungsdatum. Es gilt, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart, ein Zahlungsziel von 8 Tage mit
2 % Skonto oder 30 Tage netto, unabhängig von dem
Recht der Mängelrüge. Lohnaufträge sind innerhalb
von 14 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden
für die Zeit der Überziehung bis zum Tag des Zahlungseingangs,
unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 3
% über den jeweiligen Bankdiskont und Mahngebühren
in Höhe von € 40,00 verrechnet. Ferner haben wir
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen
des Kunden einzustellen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des vereinbarten Preises Eigentum der RDG. Uns
bleibt das Recht der Rückforderung gegen den Kunden,
auch wenn die Ware ganz oder teilweise verarbeitet
worden ist. Sollte der Kunde die Ware vor ihrer
vollständigen Bezahlung weiter veräußern, so tritt er
hiermit aus all seiner Weiterveräußerung der unverarbeiteten
oder auch der verarbeiteten Waren ihm
zustehenden Forderungen mit dinglicher Wirkung ab,
bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises. Sollte der
Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland
dort nicht in der oben genannten Form zulässig
sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten
Rechte auf den im Lande des Kunden gesetzlich zulässigen
Umfang. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Kompensation mit behaupteten Gegenforderungen wird hiermit dem Grunde nach ausgeschlossen.
5. Rechnungslegung
Seit 1. Jänner 2013 ist ein elektronischer Rechnungsversand rechtlich möglich. Sie erhalten daher Ihre Rechnungen umweltfreundlich per Email als PDF-Anhang zugestellt. Stimmen Sie dem nicht zu, so teilen Sie uns das bitte formlos mit und Sie bekommen Ihre Rechnungen in Papierform per Post gesendet. Wollen Sie Ihre elektronischen Rechnungen an eine bestimmte E-Mail Adresse gesendet bekommen, so geben Sie uns diese bitte bekannt.
Hinweis zur Verwendung Ihrer Daten: Die RDG Gruppe speichert und verarbeitet Ihre perso-nenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich für den elektronischen Rechnungsversand verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
6. Eingangsprüfung / Mängel / Gewährleistung / Beanstandung / Schadenersatz
Bemusterungen und evtl. mitgelieferte Messwerte entbinden den Kunden nicht von der Wareneingangsprüfung. Beanstandungen sind innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gan-zen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz jeglicher Art z. B. für Ausfallzeiten, Werkzeug, Reparatur und/oder entgangenem Gewinn verlangt werden. Bei Mahlgut und Re-Granulat stellen geringe Verunreinigungen (bis max. 1% des Gewichtes der gelieferten Ware) sowie leichte Abweichungen und Schwankungen des Farbtons keinen Mängel dar und berechtigen nicht zur Beanstandung. Soweit gebrauchte Kunststoffe (Mahlgut, Angüsse/Ausschussteile) in Lohn oder auf eigene Rechnung aufbereitet und geliefert werden, haftet die RDG lediglich für eine fachgerechte Aufbereitung. Wir haften darüber hinaus nicht für Mängel aller Art, es sei denn die RDG hat zuvor bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt. Für die Dauer der Gewährleistung sind wir verpflichtet, bei begründeten Mängeln nach unserer Entscheidung entweder nachzubessern, eine angemessene Minderung einzuräumen oder die Ware gegen Gutschrift zurückzunehmen. Wir sind jedoch davon befreit, Ersatzware liefern zu müssen. Wir haften mit Schadenersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes. In diesen Fällen ist der Schadenersatz durch den einfachen Betrag der Materialrechnung begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Bemusterungen / Qualität
Gelieferte Muster und Analysedaten beziehen sich auf die entnommenen und geprüften Mengen. Diese lassen aber nur bedingt Rückschluss auf eine Gesamtmenge zu, da die Werte innerhalb einer Charge Schwankungen aufweisen können. Für diese evtl. auftretenden Schwankungen übernehmen wir keine Haftung. Die Produktion und der Handel mit Kunststoff-Produktionsabfällen wie Mahlgut und Re-Granulat inkl. nicht typgerechter Ware (NT-Ware) ist wegen möglicher Beimischung von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem ge-wissen Risiko behaftet. Diese spiegelt sich im günstigen Preis wieder. Der Käufer ist sich dieser Situation bewusst, wenn er statt Originalware NT-Ware oder Re-Granulate ordert.
8. Lohnaufbereitungen
Das angelieferte Material ist unmissverständlich zu kennzeichnen und muss absolut sortenrein und fremdkörperfrei sein. Für Folgeschäden an der Betriebsausstattung der RDG, z.B. Messerbruch, haftet der Auftraggeber. Da das angelieferte Material auf seine Eignung zur Aufbereitung im Zuge der Wareneingangskontrolle nur stichprobenartig geprüft werden kann, erfolgt die Zusage zur Verarbeitung freibleibend. Wegen möglicherweise nicht erkennbarer Verunreinigungen kann die RDG keinerlei Qualitätsgarantie für das Endprodukt abgeben. Eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 15% ist statthaft und üblich und stellt keinen Umstand des Rücktritts vom Kauf dar. Bei Zahlungsverzug für frühere Leistungen hat RDG das Recht auf Einbehaltung von verarbeiteter Ware.
9. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz der RDG-Plast GmbH. bzw. RDG-Verbund GmbH. Für alle aus einem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtstand Ried im Innkreis. Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (UN-KR, CISG).